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Akten der Vergabestellen für jedes einzelne Verfahren

Akte bzgl. aller Prozeduren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen


Maßnahmen zur Zulassung

Die Vergabestelle bedient sich der von  Art. 24 und 27 des LG 17.12.2015, Nr. 16 i.g.F.  vorgesehenen Möglichkeit die Überprüfung der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen nachträglich und beschränkt auf den/die Zuschlagsempfänger/in anzuwenden, daher muss letztere die gegenständliche Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen (vgl. Rundschreiben AOV Nr. 3/2016 vom 29/12/2016 Pkt. 3.1).

Maßnahmen zum Ausschluss

Zusammensetzung der Bewertungskommission und deren Lebensläufe

Niederschriften der Wettbewerbskommissionen

Zusammenfassung der Finanzgebarung der Verträge nach Abschluss deren Ausführung

Solange die Anordnung für die unverzügliche Veröffentlichung der Informationen bezüglich Vertragsende noch nicht veröffentlicht wurde, wird festgestellt, dass die Pflicht mittels Veröffentlichung der zusammenfassenden Tabelle (XML–Datei) auf der eigenen institutionellen Webseite erfüllt wird (vgl. Rundschreiben AOV Nr. 3/2016 vom 29/12/2016 Pkt. 3.3).